NoVA | ÖAMTC

2019-6-24 · Folgende Kraftfahrzeuge gelten als Sammlerstücke von geschichtlichem Wert und sind daher von der NoVA befreit: die 30 Jahre oder älter sind und; die einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen und; die noch im Originalzustand sind (keine wesentliche Änderung des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors, usw.)

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